Statut der SPÖ Linz-Stadt, Stand 6. Oktober 2020

 


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§ 1 Gegenstand des Statutes

Dieses Bezirksstatut regelt im Rahmen des Landesstatutes die Rechtsverhältnisse, die Organisation und die Tätigkeit der Bezirksorganisation Linz-Stadt der SPÖ, ihrer Gliederungen und Organe.

§ 2 Aufbau der Bezirksorganisation

(1) Die SPÖ-Bezirksorganisation Linz-Stadt (kurz Bezirksorganisation) ist eine mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete Gliederung der Landesorganisation Oberösterreich der Sozialdemokratischen Partei Österreichs.

(2) Die Bezirksorganisation umfasst die innerhalb des Gemeindegebietes der Landeshauptstadt Linz bestehenden Sektionen und deren Sprengel.

(3) Diese einzelnen Parteiorganisationen werden nach außen von dem/der Vorsitzenden bzw. im Verhinderungsfalle von einem/einer von ihm/ihr damit beauftragten Stellvertreter/in vertreten.

§ 3 Verwaltungsjahr

Das Verwaltungsjahr beginnt für alle Organisationen am 1. Jänner und endet mit 31. Dezember.

§ 4 Sprengel

(1) Der Sprengel bildet einen Teil der Sektion und soll nach Möglichkeit eine Häusergruppe innerhalb eines amtlichen Wahlsprengels umfassen bzw. mit einem Wahlsprengel übereinstimmen.

(2) Dem Sprengel obliegt vor allem die politische Aufklärungsarbeit

§ 5 Organe des Sprengels

Der/Die Sprengelvorsitzende, dessen/deren Stellvertreter/innen und die Subkassiere/Subkassierinnen bilden mit den erforderlichen Mitarbeiter/inne/n die Sprengelleitung.

§ 6 Sektion

(1) Mehrere Sprengel bilden eine Sektion der Bezirksorganisation. Die Einteilung des Bezirkes in Sektionen und deren Bezeichnungen erfolgt durch den Bezirksparteivorstand. Änderungen bestehender Sektionsgrenzen (Teilung, Zusammenlegung) gegen den Willen der betroffenen Sektion(en) bedürfen der Zustimmung des Bezirksparteiausschusses.

(2) Die Sektion ist eine selbständige Organisationseinheit mit dem Status einer Ortsorganisation (Stadtorganisation) gemäß der einschlägigen Bestimmungen des Landesstatutes Oberösterreich. Ihre Verwaltung unterliegt der Kontrolle des Bezirksparteivorstandes. Sie hat keine Rechtspersönlichkeit. Verbindliche Schriftstücke sind im Einvernehmen mit dem/der Bezirksgeschäftsführer/in zu erstellen und müssen von dem/der Bezirksparteivorsitzenden und dem/der Bezirksgeschäftsführer/in unterzeichnet werden.

(3) Der Sektion obliegt im Besonderen die Verwaltung der Beiträge und die genaue Evidenzhaltung der ihr angehörenden Mitglieder. Sie registriert die Neuanmeldungen und sorgt für die Ausstellung der Mitgliedsbücher. Die Mitgliedsbeiträge sind vierteljährlich mit der Bezirksorganisation abzurechnen.

§ 7 Organe der Sektion

(1) Willensbildende Organe sind:

  1. a) die Sektionsmitgliederversammlung;
    b) der Sektionsausschuss.

(2) Vertrauenspersonen der Sektion sind diejenigen Mitglieder, die in eine Parteifunktion gewählt wurden und/oder mit einer Funktion betraut sind.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Sektionsmitgliederversammlung besteht aus allen Parteimitgliedern der Sektion. Sie ist vom Sektionsausschuss so oft als nötig, mindestens aber alle drei Jahre einzuberufen. Der Sektionsausschuss muss eine Sektionsmitgliederversammlung einberufen, wenn dies von einem Drittel der Sektionsmitglieder schriftlich und unter Angabe eines Grundes verlangt wird. Zu der alle drei Jahre abzuhaltenden Sektionsmitgliederversammlung sind die Mitglieder namentlich einzuladen. Gemäß § 27 des Bundesparteistatuts können Betriebssektionen auch Delegiertenversammlungen abhalten.

(2) Die Aufgabe der Sektionsmitgliederversammlung sind insbesondere:
a) Entgegennahme der Berichte der Vertrauenspersonen über die Tätigkeit des Sektionsausschusses;
b) Wahl des Sektionsausschusses, der Sektionsfrauenvorsitzenden und einer allfälligen Sprengelleitung in maximal dreijährigem Abstand.

(3) Die Wahlen erfolgen geheim und sind nach der für die Bezirkskonferenz gültigen Wahlordnung durchzuführen.

(4) Zur Wahl der Sektionsfrauenvorsitzenden sind alle weiblichen Mitglieder berechtigt.

§ 9 Sektionsausschuss

(1) Der Sektionsausschuss besteht mindestens aus dem/der Sektionsvorsitzenden, den Sektionsvorsitzenden-Stellvertreter/inne/n, dem/der Schriftführer/in und dessen/deren Stellvertreter/in, dem/der Kassier/in und dessen/deren Stellvertreter/in sowie aus den Mitgliedern der Kontrolle, der Sektionsfrauenvorsitzenden, dem/der Bildungsreferenten/Bildungsreferentin sowie den Vorsitzenden der befreundeten Organisationen gemäß Statut der Landesorganisation bzw. der Jungen Generation, soferne solche in der Sektion bestehen.

(2) Dem Sektionsausschuss obliegt insbesondere:
a) die Betreuung der Parteimitglieder;
b) die Werbung von Parteimitgliedern;
c) die Abhaltung von Versammlungen und Veranstaltungen;
d) die Öffentlichkeits-, Wahl- und Aufklärungsarbeit;
e) die Wahl der Delegierten zur Bezirkskonferenz.

(3) Eine Sektionsausschusssitzung ist mindestens sechsmal jährlich von dem/der Sektionsvorsitzenden schriftlich einzuberufen oder wenn dies von einem Viertel der Mitglieder des Sektionsausschusses oder von allen Mitgliedern der Kontrolle verlangt wird. Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu führen.

(4) Die Sektionskontrolle besteht aus drei Mitgliedern, die aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n wählen.

(5) Der Sektionskontrolle obliegt die laufende Kontrolle der Kassengebarung und der Geschäftsführung des Sektionsausschusses sowie die Berichterstattung hierüber an die Sektionsmitgliederversammlung.

(6) Der Sektionsausschuss kann zur Besorgung bestimmter ihm zustehenden Aufgaben einen Vorstand bestellen, dem jedenfalls der/die Vorsitzende und dessen/deren Stellvertreter/inne/n, die Vorsitzende des Sektionsfrauenvorstandes, der/die Kassier/in, der/die Schriftführer/in sowie der/die Bildungsreferent/in anzugehören haben.

§ 10 Beschlüsse der Organe

(1) Die Sektionsmitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(2) Der Sektionsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der/die Sektionsvorsitzende bzw. dessen/deren Stellvertreter/innen, anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit absoluter Mehrheit der Stimmen der Anwesenden.

§ 11 Sektionsfrauenvorsitzende

(1) In jeder Sektion ist eine Sektionsfrauenvorsitzende zu wählen.

(2) Die Sektionsfrauenvorsitzende hat die Aufgabe, die politische Frauenarbeit zu organisieren, insbesondere Frauen für die Parteiarbeit zu werben sowie Veranstaltungen für weibliche Parteimitglieder und Wahlwerbung durchzuführen.

(3) Die Sektionsfrauenvorsitzende hat ihre Aufgabe im Einvernehmen mit dem Sektionsausschuss zu erfüllen.

§ 12 Bildungsarbeit in den Sektionen

Jede Sektion ist verpflichtet, einen Bildungsreferenten/eine Bildungsreferentin zu wählen. Der/Die Bildungsreferent/in gehört dem Sektionsausschuss mit Sitz und Stimme an. Der/Die Bildungsreferent/in hat Vorschläge für die Bildungs- und Kulturveranstaltungen der Sektion zur Beschlussfassung vorzulegen und an der Durchführung mitzuwirken.

Der/Die Sektionsbildungsreferent/in stellt die Verbindung zwischen dem Sektionsausschuss und dem Bezirksbildungsausschuss her.

§ 13 Jugendarbeit in den Sektionen

(1) Die Sektionen werden ermuntert, im Einvernehmen mit der Bezirksorganisation und der jeweiligen Bezirks- bzw. Landesorganisation der befreundeten Jugendorganisationen bzw. der Jungen Generation, Stadtteilgruppen zu bilden.

(2) Die Stadtteilgruppen üben ihre Tätigkeit in Übereinstimmung mit den Statuten der Jugendorganisation bzw. Regulativen der Jungen Generation aus.

(3) Die Vorsitzenden der Stadtteilgruppen sind mit Sitz und Stimme im Sektionsausschuss vertreten und erstatten regelmäßig Bericht über ihre Tätigkeiten.

§ 14 Organe der Bezirksorganisation

(1) Willensbildende Organe sind:
a) die Bezirkskonferenz;
b) der Bezirksparteiausschuss;
c) der Bezirksparteivorstand.

(2) Ausführendes Organ: Bezirksparteipräsidium

§ 15 Bezirkskonferenz

(1) Die Bezirkskonferenz ist das höchste willensbildende Organ der Partei im Bezirk.

(2) Die ordentliche Bezirkskonferenz wird vom Bezirksparteiausschuss oder Bezirksparteivorstand mindestens alle drei Jahre einberufen.

(3) Der Landesparteivorstand ist berechtigt, die Einberufung einer Bezirkskonferenz zu verlangen oder selbst vorzunehmen, wenn die Bezirksorganisation die Einberufung statutenwidrig unterlassen hat, der Bezirksparteiausschuss, der Bezirksparteivorstand oder das Bezirksparteipräsidium die Führung der Geschäfte so vernachlässigen, dass der Bezirksorganisation schwerer Schaden droht. Die Einberufung außerordentlicher Bezirkskonferenzen ist jederzeit möglich.

(4) Der ordentlichen Bezirkskonferenz obliegen insbesondere:
a) die Wahl des Tagungspräsidiums, der erforderlichen Kommissionen, die Prüfung der Mandate und die Bestimmung der Tagesordnung und der Geschäftsordnung;
b) die Entgegennahme des Berichtes über die politische und organisatorische Tätigkeit des Bezirksparteiausschusses bzw. Bezirksparteivorstandes, des Bezirksparteikassiers/der Bezirksparteikassierin und der Bezirksparteikontrolle;
c) die Beschlussfassung über das Bezirksstatut;
d) die Beschlussfassung über alle die Bezirksorganisation betreffenden politischen und organisatorischen Angelegenheiten, soweit sie nicht statutengemäß anderen Organen vorbehalten sind;
e) die Wahl des Bezirksparteiausschusses, des Bezirksparteivorstandes und der Bezirkskontrolle;
f) die Kenntnisnahme der Wahl des Bezirksfrauenvorstandes, des Bezirksbildungsausschusses sowie des Bezirksvorstandes der Jungen Generation;
g) die Wahl der Delegierten zum Landes- und Bundesparteitag, wobei in Ausnahmefällen der Bezirksparteivorstand diese Wahlen vornehmen kann;
h) die Wahl der Schiedsgerichtsbeisitzer/innen;
i) die Erstellung der Kandidat/inn/envorschläge für Gemeinderats-, Landtags- und Nationalratswahlen. Die Erstellung von Kandidat/innenvorschlägen für Landtags- und Nationalratswahlen kann durch Vorstandsbeschluss an den Bezirksparteiausschuss delegiert werden.

(5) Die Wahlen in der Bezirkskonferenz erfolgen geheim nach der jeweils gültigen Wahlordnung, die den Delegierten mit der Delegiertenkarte zuzusenden ist.

(6) Wurde im Rahmen einer Mitgliederdirektwahl gemäß § 37 dieses Statuts der/die Bezirksparteivorsitzende oder ein/e Spitzenkandidat/in für die Gemeinderats-, Landtags- oder Nationalratswahl gekürt, so gilt diese/r als von der Bezirkskonferenz gewählt.

§ 16 Delegationsrecht

(1) Zur Teilnahme an der Bezirkskonferenz sind berechtigt:

  1. A) Ordentlich Delegierte
    a) die Delegierten der Sektionen. Ihre Wahl erfolgt in den Sektionsausschüssen. Die Sektionen entsenden bis zu zweihundert beitragszahlenden Mitgliedern zwei, für je weitere zweihundert beitragszahlende Mitglieder eine/n Delegierte/n, wobei Restzahlen über hundert voll angerechnet werden. Der zur Feststellung der Delegiertenzahl anzuwendende Monatsdurchschnitt der kassierten Mitglieder ergibt sich aus der durch zwölf geteilten Summe der vom 1. Jänner bis 31. Dezember des letzten Berichtsjahres tatsächlich bezahlten Mitgliedsbeiträge der Sektion;
    b) die Mitglieder des Bezirksparteiausschusses;
    c) pro 550 Mitglieder der SPÖ Linz-Stadt ein/e Delegierte/r der GewerkschafterInnen in der SPÖ mit ordentlichem Wohnsitz und/oder Dienstort in Linz;
    d) je drei Delegierte vom Bezirksfrauenvorstand, vom Bezirksbildungsausschuss und von der Bezirksorganisation der Jungen Generation.
    e) die Delegierten von den im Bezirk bestehenden sozialdemokratischen Organisationen, die zum Landesparteitag delegierungsberechtigt sind. Jede Organisation kann, unabhängig von der Zahl ihrer Mitglieder, eine/n Delegierte/n entsenden. Die weitere Anzahl der Delegierten richtet sich nach der Anzahl der Mitglieder der jeweiligen Organisation. Pro 150 Mitglieder auf Bezirksebene kann ein/e weitere/r Delegierte/r entsendet werden, maximal jedoch drei Delegierte. Den jeweils konkreten Schlüssel beschließt der Bezirksparteivorstand.
    f) je drei Delegierte allfällig vorhandener Themensektionen.
  2. B) Gastdelegierte mit beratender Stimme über Beschluss des Bezirksparteivorstandes.

(2) Zugelassen sind nur Delegierte, die Parteimitglieder in der Bezirksorganisation Linz-Stadt sind und im vorangegangenen Jahr ihren Mitgliedsbeitrag geleistet haben;

§ 17 Außerordentliche Bezirkskonferenz

(1) Eine außerordentliche Bezirkskonferenz findet auf Beschluss des Bezirksparteiausschusses oder des Bezirksparteivorstandes oder nach schriftlicher Bekanntgabe eines Grundes auf Verlangen von mindestens einem Drittel der zur Delegierung berechtigten Sektionen statt.

Die außerordentliche Bezirkskonferenz ist innerhalb von zwölf Wochen nach Beschlussfassung bzw. nach Einlangen des Verlangens von mindestens einem Drittel der zur Delegierung berechtigten Sektionen durchzuführen.

(2) Einberufen werden die Delegierten der jeweils vorhergegangenen Bezirkskonferenz, sofern nicht neue Delegierte bekannt gegeben werden.

§ 18 Einberufung

(1) Die Einberufung der ordentlichen Bezirkskonferenz muss mindestens sechs Wochen, die der außerordentlichen Bezirkskonferenz mindestens zwei Wochen vorher schriftlich erfolgen. Sämtliche Wahlvorschläge, einschließlich der Bewerbungen gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Bundesorganisationsstatutes sind den Delegierten spätestens zwei Wochen vor dem Konferenztermin postalisch oder elektronisch zuzusenden.

(2) Ort und Zeit der Bezirkskonferenz werden vom Bezirksparteiausschuss oder vom Bezirksparteivorstand beschlossen und sind in der Einberufung bekanntzugeben.

(3) Zur Vorbereitung der Wahl des Bezirksparteivorstandes bzw. Bezirksparteiausschusses sowie der Mitglieder der Bezirksparteikontrolle und des Schiedsgerichts setzt der Bezirksparteivorstand eine provisorische Wahlkommission, zu Vorberatung der Anträge eine Antragsprüfungskommission ein.

Die Wahl- und die Antragsprüfungskommission sind der Bezirkskonferenz zur Bestätigung vorzulegen. Die Wahl- und die Antragsprüfungskommission haben in einer konstituierenden Sitzung eine/n Vorsitzende/n und eine/n Stellvertreter/in zu wählen.

§ 19 Anträge

(1) Antragsberechtigt zur Bezirkskonferenz sind alle im § 16 (1) A genannten Organisationen und Organe.

(2) Anträge müssen von jenen Organen beschlossen werden, die die Wahl der Delegierten vornehmen.

(3) Anträge sind mindestens vier Wochen vor der Bezirkskonferenz schriftlich dem Bezirksparteivorstand zu übermitteln.

(4) Verspätet eingebrachte Anträge oder Anträge, die auf der Bezirkskonferenz selbst gestellt werden, können zur Verhandlung zugelassen werden, wenn die Bezirkskonferenz dies beschließt. Betrifft ein solcher Antrag eine Änderung des Bezirksstatutes, kann er nur zur Verhandlung gelangen, wenn die Bezirkskonferenz dies mit Zweidrittelmehrheit beschließt.

(5) Verspätet eingebrachte Anträge, die von der Bezirkskonferenz nicht zur Verhandlung zugelassen werden, sind dem Bezirksparteivorstand zuzuweisen.

(6) Der Bezirksparteivorstand hat alle ordnungsgemäß eingebrachten Anträge in einem Antragsheft zusammenzufassen und den Delegierten mindestens eine Woche vor der Bezirkskonferenz zu übermitteln.

(7) Anträge zu einer außerordentlichen Bezirkskonferenz sind nicht an die für eine ordentliche Bezirkskonferenz gestellten Fristen gebunden. Sofern es die außerordentliche Bezirkskonferenz nicht anderes beschließt, können nur Anträge behandelt werden, welche die beschlossene Tagesordnung betreffen.

§ 20 Beschlüsse

(1) Beschlüsse der Bezirkskonferenz können nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Delegierten und mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst werden.

(2) Folgende Beschlüsse bedürfen der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen:
a) Änderungen und Ergänzungen dieses Statutes;
b) Zulassung verspäteter oder in der Bezirkskonferenz selbst eingebrachter Anträge gemäß § 19 (4);
c) ausnahmsweise Zulassung von Delegierten zur Bezirkskonferenz gemäß § 16 (3).

§ 21 Bezirksparteiausschuss

(1) Dem Bezirksparteiausschuss gehören an:
a) die Mitglieder des Bezirksparteivorstandes;
b) die Mitglieder der Bezirkskontrolle;
c) die Vorsitzenden der im Bezirk bestehenden sozialdemokratischen Organisationen, die zum Landesparteitag delegierungsberechtigt sind.
d) sieben Vertreter/innen der GewerkschafterInnen in der SPÖ plus pro 550 Mitglieder der SPÖ Linz-Stadt ein/e Vertreter/innen der GewerkschafterInnen in der SPÖ mit ordentlichem Wohnsitz und/oder Dienstort in Linz;
e) die Sektionsvorsitzenden und die Sektionsfrauenvorsitzenden;
f) die Mitglieder des Gemeinderates, der Bezirksorganisation;
g) der/die Sekretär/in der Sozialdemokratischen Gemeinderatsfraktion mit beratender Stimme.
h) die Koordinator/inn/en der Themensektionen

(2) Soferne es die Parteiarbeit erfordert, können über Vorschlag des Bezirksparteivorstandes maximal jeweils fünf weitere Vertreter/innen von Sektionen, Referaten und Organisationen in den Bezirksparteiausschuss von der Bezirkskonferenz gewählt werden.

(3) Bei dauernder Verhinderung eines gewählten Mitgliedes ist über Vorschlag jener Organisation, aus der dieses Mitglied entsandt wurde, ein neues Mitglied mit Sitz und Stimme in den Bezirksparteiausschuss aufzunehmen.

§ 22 Bezirksparteivorstand

(1) Dem Bezirksparteivorstand gehören an:
a) der/die Bezirksparteivorsitzende und dessen/deren Stellvertreter/innen;
b) der/die Bezirksparteikassier/in sowie allfällige Stellvertreter/innen;
c) der/die Bezirksschriftführer/in sowie allfällige Stellvertreter/innen;
d) der/die Vorsitzende der Bezirksparteikontrolle;
e) der/die Vorsitzende des Bezirksbildungsausschusses;
f) die Vorsitzende des Bezirksfrauenvorstandes;
g) der/die Vorsitzende der Bezirksorganisation der Jungen Generation
h) zwei Vertreter/innen der GewerkschafterInnen in der SPÖ mit ordentlichem Wohnsitz und/oder Dienstort Linz;
i) die sozialdemokratischen Mitglieder des Stadtsenates, der/die Vorsitzende der sozialdemokratischen Gemeinderatsfraktion, die Abgeordneten, die Regierungsmitglieder sowie die Mitglieder des Bundesparteivorstandes der Bezirksorganisation;
j) ein/e Vertreter/in der Jugendorganisationen der Bezirksparteiorganisation, wobei die Jugendorganisationen ein Vorschlagsrecht besitzen;
k) der/die Bezirksgeschäftsführer/in;
l) der/die Sekretär/in der Sozialdemokratischen Gemeinderatsfraktion mit beratender Stimme;
m) die Koordinator/innen der Themensektionen mit beratender Stimme.

(2) maximal fünfundzwanzig weitere zu wählende Mitglieder.

(3) Der Bezirksparteivorstand soll sich zur Hälfte aus Sektionsvorsitzenden zusammensetzen.

§ 23 Bezirksparteipräsidium

Dem Bezirksparteipräsidium gehören an:

  1. a) der/die Bezirksparteivorsitzende und dessen/deren Stellvertreter/innen;
    b) die Vorsitzende des Bezirksfrauenvorstandes;
    c) der/die Vorsitzende des Bezirksbildungsausschusses;
    d) der/die Bezirksparteikassier/in;
    e) ein/e Vertreter/in der GewerkschafterInnen in der SPÖ mit ordentlichem Wohnsitz und/oder Dienstort Linz;
    f) die sozialdemokratischen Mitglieder des Stadtsenates sowie der/die Vorsitzende der Sozialdemokratischen Gemeinderatsfraktion;
    g) der/die Schriftführer/in;
    h) der/die Bezirksgeschäftsführer/in;
    i) ein/e Vertreter/in der Jugendorganisationen der Bezirksparteiorganisation, wobei die Jugendorganisationen ein Vorschlagsrecht besitzen;
    j) der/die Sekretär/in der Sozialdemokratischen Gemeinderatsfraktion mit beratender Stimme.

§ 24 Wahl des Bezirksparteiausschusses und des Bezirksparteivorstandes

(1) Zur Vornahme der Wahl des Bezirksparteiausschusses und des Bezirksparteivorstandes setzt die Bezirkskonferenz eine Wahlkommission ein, die aus mindestens sieben Mitgliedern zu bestehen und der Bezirkskonferenz die Wahlvorschläge zu erstatten hat.

(2) Die Mitglieder der Wahlkommission dürfen nicht dem Bezirksparteivorstand angehören.

(3) Bei Wahlen in Parteifunktionen (Ausschuss, Vorstand, Präsidium) ist darauf Bedacht zu nehmen, dass der Anteil der Frauen den einschlägigen Bestimmungen des Bundesparteistatutes entspricht.

§ 25 Aufgaben des Bezirksparteiausschusses

Dem Bezirksparteiausschuss obliegt insbesondere:
a) die Festlegung der allgemeinen politischen Lage der Bezirkspartei;
b) der Ausbau der Parteiorganisation und die planmäßige Parteiarbeit im Bezirk;
c) die Beratung der zur Bezirksorganisation gehörenden Sektionen;
d) die Verbreitung der Parteipresse und die Pflege des Bildungswesens.
e) Um die fristgerechte Einbringung von Anträgen an den Bundesparteitag und an den Landesparteitag zu gewährleisten, ist der Bezirksparteiausschuss ermächtigt, Anträge der Bezirksorganisation zu beschließen und weiterzuleiten.
f) Die Erstellung von Kandidat/innenvorschlägen für Landtags- und Nationalratswahlen, soferne der Vorstand dies beschließt.

§ 26 Aufgaben des Bezirksparteivorstandes

Dem Bezirksparteivorstand obliegen alle Aufgaben, die nicht einem anderen Organ vorbehalten sind, insbesondere:
a) die Besorgung der laufenden Geschäfte der Bezirksorganisation;
b) die die Beschlussfassung des Budgets und Entgegennahme der Jahresabschlüsse;

  1. c) die Vorbereitung von Anträgen an den Bezirksparteiausschuss und an die Bezirkskonferenz;
    d) Durchführung aller Beschlüsse der Bezirkskonferenz und des Bezirksparteiausschusses;
    e) die Entsendung von Vertreter/inne/n der Bezirksorganisation in Vertretungskörperschaften, Kommissionen, Beiräte u. s. w.;
    f) die Entscheidung über die Nachfolge eines Mandatars/einer Mandatarin bei dessen/deren Ausscheiden oder Tod, soweit diese Entscheidung nicht durch die Wahlordnung zwingend geregelt ist.

§ 27 Aufgaben des Bezirksparteipräsidiums

Dem Bezirksparteipräsidium obliegt insbesondere:
a) die Koordination aller von der Bezirkskonferenz, vom Bezirksparteiausschuss oder vom Bezirksparteivorstand getroffenen Maßnahmen;
b) die Vorbereitung von Anträgen an den Bezirksparteivorstand oder an den Bezirksparteiausschuss;
c) die Genehmigung über finanzielle Ausgaben im Rahmen des vom Bezirksparteivorstand beschlossenen Budgets der Bezirksorganisation Linz-Stadt.

§ 28 Geschäftsführung

(1) Dem/Der Bezirksparteivorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung einem/einer von ihm/ihr betrauten Stellvertreter/in, obliegt die Geschäftsführung des Bezirksparteiausschusses, des Bezirksparteivorstandes bzw. des Bezirksparteipräsidiums. Ist der/die Bezirksparteivorsitzende an der Betrauung verhindert, bestimmen die Mitglieder des Bezirksparteiausschusses bzw. des Bezirksparteivorstandes den/die Stellvertreter/in. Der/Die Bezirksparteivorsitzende vertritt die Partei nach außen. Wichtige, insbesondere verbindliche Schriftstücke sind von ihm/ihr und dem/der Bezirksgeschäftsführer/in zu unterzeichnen. Schriftstücke, die eine vermögensrechtliche Verbindlichkeit begründen oder beenden, bedürfen der Mitunterzeichnung des Bezirksparteikassiers/der Bezirksparteikassierin.

(2) Die Einberufung und Leitung der Sitzungen des Bezirksparteiausschusses, des Bezirksparteivorstandes und des Bezirksparteipräsidiums obliegt dem/der Bezirksparteivorsitzenden bzw. dessen/deren Stellvertreter/innen.

(3) Der/Die Bezirksgeschäftsführer/in ist bezüglich der Erfüllung seiner/ihrer Tätigkeit den Organen der Bezirksorganisation gegenüber weisungsgebunden und verantwortlich.

§ 29 Sitzungen des Bezirksparteiausschusses, des Bezirksparteivorstandes und des Bezirksparteipräsidiums

(1) Der Bezirksparteiausschuss, der Bezirksparteivorstand und das Bezirks-parteipräsidium haben regelmäßig, mindestens jedoch vierteljährlich Sitzungen abzuhalten und darüber Protokoll zu führen.

(2) Eine Sitzung des Bezirksparteiausschusses beziehungsweise Bezirksparteivorstandes hat innerhalb von vierzehn Tagen stattzufinden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder der Bezirkskontrolle dies verlangen.

(3) Der Bezirksparteiausschuss, der Bezirksparteivorstand und das Bezirksparteipräsidium können fallweise Personen mit beratender Stimme ihren Sitzungen zuziehen, soweit dies im Interesse der Parteiarbeit notwendig ist.

(4) Der Bezirksparteiausschuss, der Bezirksparteivorstand und das Bezirksparteipräsidium sind beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurden und wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder, darunter der/die zur Leitung der Sitzung berufene Vorsitzende, anwesend ist.

(5) Der Bezirksparteiausschuss, der Bezirksparteivorstand und das Bezirks-parteipräsidium fassen ihre Beschlüsse mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(6) An den Sitzungen des Bezirksparteiausschusses, des Bezirksparteivorstandes und des Bezirksparteipräsidiums nimmt der/die Bezirksgeschäftsführer/in mit Sitz und Stimme teil.

§ 30 Funktionsdauer

Die Funktionsdauer des Bezirksparteiausschusses, des Bezirksparteivorstandes, des Bezirksparteipräsidiums und aller von der Bezirkskonferenz gewählten Funktionär/innen endet mit der Konstituierung der neu gewählten Organe.

§ 31 Bezirkskontrolle

(1) Die Bezirkskontrolle, bestehend aus einem/einer Vorsitzenden sowie neun weiteren Mitgliedern, übt die Kontrolle der gesamten Verwaltung, die dem Bezirksparteiausschuss, dem Bezirksparteivorstand und dem Bezirksparteipräsidium obliegt, aus; sie hat das Recht, jederzeit alle Bücher und Schriftstücke zu überprüfen. Sie ist berechtigt, alle Sektionen zu überprüfen.

(2) Der Bezirksparteiausschuss kann von der Bezirkskontrolle in deren Wirkungsbereich Sonderprüfungen verlangen, über deren Ergebnis dem Bezirksparteiausschuss zu berichten ist.

(3) Die Kontrolle der Gebarung des Bezirkssekretariates muss mindestens zweimal jährlich stattfinden.

§ 32 Bezirksfrauenvorstand

(1) Für die frauenpolitische Agenda im Bezirk ist der Bezirksfrauenvorstand verantwortlich. Im steten Einvernehmen mit dem Bezirksparteivorstand hat er die organisatorischen Aufgaben im Bezirk und bei den Sektionen durchzuführen.

(2) Vor jeder ordentlichen Bezirkskonferenz ist eine Bezirksfrauenkonferenz einzuberufen. Diese wählt den Bezirksfrauenvorstand, welcher der ordentlichen Bezirkskonferenz zur Kenntnisnahme zu bringen ist.

Zur Teilnahme an der Bezirksfrauenkonferenz sind berechtigt:
a) die Delegierten der Sektionen aus dem Kreise der weiblichen Parteimitglieder. Jede Sektion entsendet für je fünfzig weibliche Parteimitglieder eine Delegierte;
b) die Mitglieder des Bezirksfrauenvorstandes;
c) die aus der Bezirksorganisation stammenden weiblichen Abgeordneten und Regierungsmitglieder sowie die Gemeinderätinnen;
d) fünf weibliche Delegierte der GewerkschafterInnen in der SPÖ mit ordentlichem Wohnsitz und/oder Dienstort Linz;
e) je eine Vertreterin der zur Bezirkskonferenz delegationsberechtigten sozialdemokratischen Organisationen.

Für die Einberufung und Abwicklung der Frauenbezirkskonferenz sind die Bestimmungen der §§ 15 und 18-20 des Bezirksparteistatutes sinngemäß anzuwenden.

(3) Der von der Frauenbezirkskonferenz gewählte Bezirksfrauenvorstand besteht aus höchstens fünfundzwanzig Mitgliedern. Im Bezirksfrauenvorstand sollen die Sektionen unter Bedachtnahme auf die jeweilige Anzahl der weiblichen Parteimitglieder möglichst gleichmäßig vertreten sein. Die aus der Bezirksorganisation stammenden weiblichen Abgeordneten und Regierungsmitglieder sowie die Gemeinderätinnen nehmen an den Sitzungen des Bezirksfrauenvorstandes mit Sitz und Stimme teil. Ebenso können Vertreterinnen von nicht im Bezirksfrauenvorstand vertretenen sozialdemokratischen Organisationen den Sitzungen beigezogen werden.

§ 33 Bildungsarbeit im Bezirk

(1) Bezirksbildungskonferenz

Die Bezirksbildungskonferenz setzt sich zusammen:
a) Ordentlich Delegierte: Die Mitglieder des Bezirksbildungsausschusses, die Bildungsreferent/innen der Sektionen und, soweit vorhanden, deren Stellvertreter/innen, zwei Delegierte des Bezirksparteivorstandes, der/die Bezirksgeschäftsführer/in, je ein/e Delegierte/r der zur Bezirkskonferenz der SPÖ delegationsberechtigten sozialdemokratischen Organisationen, Referate und Fraktionen, die in ihrem Wirkungsbereich Bildungsarbeit leisten.
b) Gastdelegierte: Der Bezirksbildungsausschuss kann Gastdelegierte einladen.

Die Bezirksbildungskonferenz tritt mindestens vor jeder ordentlichen Bezirkskonferenz zusammen. Sie nimmt den Bericht des Bezirksbildungsausschusses entgegen und legt die Bezirksbildungsarbeit fest.

(2) Der Bezirksbildungsausschuss wird von der Bezirksbildungskonferenz gewählt. Er wird der Bezirkskonferenz zur Kenntnisnahme vorgelegt. Der Bezirksbildungsausschuss übt seine Tätigkeit im Einvernehmen mit dem Bezirksparteivorstand aus und erstellt unter Beachtung des Schulungssystems der SPÖ und der Jahresprogramme des Landesbildungsausschusses und des Dr.-Karl-Renner-Institutes jährlich ein Programm für die Schulungs- und Bildungsarbeit im Bezirk und legt dieses zur Kenntnisnahme dem Bezirksparteivorstand vor. Der Bezirksbildungsausschuss setzt sich aus mindestens acht, höchstens aber fünfzehn gewählten Mitgliedern zusammen. Die Arbeiten des Bezirksbildungsausschusses können von einem Präsidium, das mindestens aus dem/der Vorsitzenden und den Stellvertreter/innen besteht, geleitet werden.

Der/Die Bezirksgeschäftsführer/in gehört dem Bezirksbildungspräsidium und dem Bezirksbildungsausschuss mit Sitz und Stimme an. Für die Bearbeitung besonderer Sachgebiete kann der Bezirksbildungsausschuss Fachreferent/inn/en in beliebiger Zahl einsetzen.

§ 34 Jugendarbeit im Bezirk

(1) Für die Erfüllung der Aufgaben entsprechend den Bestimmungen des Organisationsstatutes der SPÖ-Oberösterreich sind sozialdemokratischen Jugendorganisationen bzw. die Junge Generation im Einvernehmen mit den Bezirksparteigremien verantwortlich.

§ 35 Themensektionen

(1) Der Bezirksparteivorstand kann auf Antrag des Bezirksparteipräsidiums für die Dauer einer Funktionsperiode Themensektionen einrichten. Der Antrag enthält eine Beschreibung der Aufgaben und den Namen des Koordinators/der Koordinatorin.

(2) Der/Die Koordinator/in ist mit beratender Stimme dem Bezirksvorstand beizuziehen und berichtet diesem zumindest jährlich.

(3) Themensektionen können sich an bestimmte Zielgruppen richten bzw. mit einem bestimmten politischen Themengebiet befassen.

(4) Die Mitgliedschaft in der Partei ist keine Voraussetzung für die Mitarbeit in den Themensektionen. Der/Die Koordinator/in und die Delegierten zur Bezirkskonferenz müssen Mitglieder der Partei sein.

(5) Die Themensektion erfüllt ihre Aufgaben mit Unterstützung des Bezirkssekretariats und im Einvernehmen mit dem/der Bezirksgeschäftsführer/in. Themensektionen haben keine eigene Rechtspersönlichkeit. Öffentlichkeitswirksame Aktivitäten sind jedenfalls mit dem/der Bezirksgeschäftsführer/in abzustimmen. Rechtsverbindliche Schriftstücke müssen von dem/der Bezirksvorsitzenden und dem/der Bezirksgeschäftsführer/in unterzeichnet werden.

(6) Eine Themensektion kann auf eigenen Antrag oder auf Antrag des Bezirksparteipräsidiums vom Bezirksparteivorstand aufgelöst werden. Sie gilt jedenfalls dann als aufgelöst, wenn sie am Beginn einer Funktionsperiode vom Bezirksvorstand nicht neuerlich eingerichtet wird.

§ 36 Kandidaturen

(1) Die Kandidat/innenlisten werden in folgender Weise beschlossen:
a) für den Nationalrat durch den Bezirksparteiausschuss oder die Bezirkskonferenz;
b) für den Landtag durch den Bezirksparteiausschuss oder die Bezirkskonferenz;
c) für den Gemeinderat durch die Bezirkskonferenz;
d) für den Stadtsenat durch den Bezirksparteivorstand nach Anhörung der Gemeinderatsfraktion.

(2) Der Bezirksparteivorstand hat das Recht, vier Gemeinderatskandidat/inn/en an wählbarer Stelle zu platzieren, deren Wahl im Interesse der Parteiarbeit liegt, ohne Rücksicht auf ihre Zugehörigkeit zu einer bestimmten Sektion, Organisation oder einem Referat.

(3) Bei der Aufstellung und Reihung von Kandidat/inn/en für öffentliche Funktionen ist darauf Bedacht zu nehmen, dass der Anteil der Frauen den einschlägigen Bestimmungen des Bundesparteistatutes entspricht.

(4) Wurde im Rahmen einer Mitgliederdirektwahl gemäß § 37 dieses Statuts ein/e Spitzenkandidat/in für die Gemeinderats-, Landtags- oder Nationalratswahl gekürt, so gilt diese/r als von der Bezirkskonferenz gewählt.

§ 37 Mitgliederdirektwahl

(1) Die Auswahl der/des Bezirksparteivorsitzenden sowie der Spitzenkandidat/inn/en für die Gemeinderats-, Landtags- und Nationalratswahl erfolgt grundsätzlich durch Direktwahl der Mitglieder der SPÖ Linz-Stadt.

(2) Der Bezirksparteivorstand beschließt die erforderlichen Verfahrensbestimmungen („Wahlordnung“) für die Direktwahl.

§ 38 Schieds- und Ehrengericht

Bezüglich der Schieds- und Ehrengerichte gelten uneingeschränkt die Bestimmungen des Organisationsstatutes der SPÖ Oberösterreich.

§ 39 Schlussbestimmungen

(1) Dieses Statut tritt mit der Beschlussfassung in Kraft.

(2) Änderungen dieses Statuts obliegen ausschließlich der Bezirkskonferenz.
Für derartige Änderungen ist die Anwesenheit der Hälfte der stimmberechtigten Delegierten und die Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich

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